Der Bundesrat hat kurzfristig die 1. SprengV so geändert, dass das Überlassen von Feuerwerk der Kategorie F2 in 2020 an den „Verbraucher“, also Endkunden, verboten ist. Gewerbetreibenden, Vereinen und Befähigungsscheininhabern dürfen wir weiterhin F2 Feuerwerk verkaufen und überlassen, wenn der Erwerb überwiegend der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.  (z.B. für eine geplante Firmenfeier, sobald die Corona-Lage es wieder zulässt)

Wir benötigen bei der Abholung eine Kopie der Gewerbeanmeldung , Vereinseintragung oder des Befähigungsscheines.

Gewerbetreibende und Vereine können andere Personen für die Abholung von F2 Feuerwerk bevollmächtigen. Dafür benötigen wir eine formlose Vollmacht.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 dürfen weiterhin an Verbraucher verkauft und ihnen überlassen werden.

Das Zünden von Feuerwerk zu Silvester ist weiterhin erlaubt.


Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen.